Erwägungsgrund 8 32008D0567
Die OIE hat gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften de facto eine Monopolstellung auf ihrem Sektor inne; folglich ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht erforderlich.