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IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß den Leitlinien für die Beziehungen zwischen Europarat und Europäischer Union, die auf dem Dritten Gipfeltreffen der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates (am 16./17. Mai 2005 in Warschau) verabschiedet wurden, die Agentur Gelegenheit zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit mit dem Europarat bieten und zu größerer Kohärenz und verstärkter Komplementarität beitragen sollte,
IN DER ERWÄGUNG, dass im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 nunmehr enge Verbindungen zwischen der Agentur und dem Europarat geknüpft…
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Dezember 2004 darauf…
IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls die bereits vom Europarat geleistete Arbeit zu berücksichtigen hat,
Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Dies sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des…
IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur im Einklang mit der Vereinbarung der Einheitlichkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der Instrumente des Europarates zur…
IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur, um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.