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Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung terroristischer Straftaten den in Absatz 3 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen werden.
Die zu übermittelnden Daten umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme gemäß Absatz 1 ergibt.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden innerstaatlichen Recht.
Der übermittelnde Mitgliedstaat kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch den empfangenden Mitgliedstaat festlegen. Der empfangende Mitgliedstaat ist an diese Bedingungen gebunden.
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