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Nach Maßgabe von Kapitel 5 des Beschlusses 2008/615/JI und insbesondere der Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 desselben Beschlusses benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen, um anderen Mitgliedstaaten zu gestatten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, und jeder Mitgliedstaat kann seine Verfahren für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen, seine Verfahren für Initiativen anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Einsätze sowie andere praktische Aspekte und die operativen Modalitäten im Zusammenhang mit diesen Einsätzen festlegen.
Das Generalsekretariat des Rates erstellt die Liste der Kontaktstellen, hält diese Liste auf dem neuesten Stand und unterrichtet die zuständigen Behörden über alle Änderungen dieser Liste.
Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können die Initiative zur Bildung einer gemeinsamen Einsatzform ergreifen. Vor Beginn eines spezifischen Einsatzes treffen die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden mündliche oder schriftliche Absprachen über Einzelheiten wie zum Beispiel
die für den Einsatz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
den spezifischen Zweck des Einsatzes;
den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Einsatz stattfindet;
das geografische Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats, in dem der Einsatz stattfindet;
die Dauer des Einsatzes;
die spezifische Unterstützung, die der bzw. die Entsendemitgliedstaaten dem Aufnahmemitgliedstaat gewähren, einschließlich der Bereitstellung von Beamten oder anderen öffentlichen Bediensteten, Material und finanziellen Mitteln;
die am Einsatz teilnehmenden Beamten;
den für den Einsatz verantwortlichen Beamten;
die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen;
die jeweiligen Dienstwaffen, Ausrüstungsgegenstände und Munition, die die Beamten des Entsendemitgliedstaats während des Einsatzes im Einklang mit dem Beschluss 2008/615/JI verwenden dürfen;
die logistischen Modalitäten bezüglich Transport, Unterbringung und Sicherheit;
die Aufschlüsselung der Kosten des gemeinsamen Einsatzes, wenn diese von Artikel 34 Satz 1 des Beschlusses 2008/615/JI abweicht;
sonstige erforderliche Elemente.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen, Verfahren und Benennungen werden in das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Handbuch aufgenommen.
Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige…
Ergänzend zum verbesserten Informationsaustausch müssen weitere Formen der engeren Zusammenarbeit der Polizeibehörden geregelt werden, insbesondere durch…
in Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
Setzen Beamte des einen Mitgliedstaats bei Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Kraftfahrzeuge ein, so…
Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene Maßnahmen…
alle anderen geeigneten Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergreifen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.