Erwägungsgrund 5 32016R0794
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Regelungen des Beschlusses 2009/371/JI sowie der Beschlüsse 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI zu ändern und zu erweitern. Da die vorzunehmenden Änderungen, sowohl was ihre Anzahl als auch was ihre Art betrifft, wesentlich sind, sollten diese Beschlüsse im Interesse der Klarheit in Bezug auf die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Europol sollte die Aufgaben des durch den Beschluss 2009/371/JI errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) übernehmen und wahrnehmen; der Beschluss 2009/371/JI sollte daher aufgehoben werden.