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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI genannten Frist nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Beschluss spätestens ab dem 30. Juni 2006 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb von einem Jahr nach seinem Wirksamwerden nachzukommen; davon ausgenommen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 20. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. Juni 2008 die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.