Art. 36 32008D0615
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb von einem Jahr nach seinem Wirksamwerden nachzukommen; davon ausgenommen ist Kapitel 2, für das die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses und des Beschlusses des Rates zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, dass sie den sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen nachgekommen sind, und legen die in diesem Beschluss vorgesehenen Erklärungen vor. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Beschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet.
Gemäß Absatz 2 übermittelte Erklärungen können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat des Rates geändert werden. Das Generalsekretariat des Rates leitet alle eingegangenen Erklärungen an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.
Auf der Grundlage dieser und anderer Informationen, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat spätestens am 28. Juli 2012 einen Bericht über dessen Durchführung zusammen mit Vorschlägen vor, die sie im Hinblick auf eine mögliche Weiterentwicklung für angemessen erachtet.