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Für die durch den Prümer Vertrag gebundenen Mitgliedstaaten gelten die einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses und seines Anhangs, sobald sie völlig umgesetzt sind, statt der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag. Alle sonstigen Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung finden weiterhin zwischen den Vertragsparteien des Prümer Vertrags Anwendung.
Für die betroffenen Mitgliedstaaten gelten die einschlägigen Regelungen dieses Beschlusses anstelle der entsprechenden Regelungen des Prümer Vertrags. Zwischen…
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund sonstiger nach Titel VI des Vertrags angenommener Rechtsakte, insbesondere des Beschlusses zum…
Die Vorschriften der Durchführungsverordnung treten an die Stelle der Bestimmungen der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 1 der…
Bestimmungen in Durchführungsvereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu demselben Zweck geschlossen worden sind, oder die den in Absatz 2…
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht…
Werden im Rahmen dieses Beschlusses Beamte eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt und/oder wird Ausrüstung verwendet, so gelten die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.