Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Beschluss zum Prümer Vertrag), speziell Artikel 18, regelt die Formen der polizeilichen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen. Der vorliegende Beschluss betrifft nicht Massenveranstaltungen, Naturkatastrophen oder schwere Unglücksfälle im Sinne von Artikel 18 des Beschlusses zum Prümer Vertrag, sondern ergänzt die Bestimmungen des Beschlusses zum Prümer Vertrag, die Formen der polizeilichen Unterstützung zwischen Mitgliedstaaten durch Spezialeinheiten in anderen Situationen vorsehen, d. h. in von Menschen verursachten Krisensituationen, die eine ernste unmittelbare physische Bedrohung für Personen, Eigentum, Infrastrukturen oder Institutionen darstellen, insbesondere Geiselnahmen, Flugzeugentführungen und ähnliche Vorfälle.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen…
Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung…
Der Rat hat am 23. Juni 2008 den Beschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und…
Mit dem Beschluss 2008/615/JI werden die wesentlichen Elemente des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,…
Nach Inkrafttreten des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem…
Im Anschluss an das Mandat, das dem Vorsitz — der von der Kommission und der Delegation des Mitgliedstaats, der den nächsten Vorsitz wahrnimmt, unterstützt wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.