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Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung können Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden, ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die zu finanzierende Maßnahme in die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder der Union fällt und die entsprechenden Mittelbindungen für höchstens zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des…
Gemäß Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung können abweichend von Absatz 49 Absatz 1 Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit…
Mittel, die nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, müssen dennoch unter einen…
Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) können Haushaltsmittel für eine Maßnahme der…
Soweit in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die bewilligten Mittel nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Mittelbindung und nur zur Bestreitung von…
Unter Berücksichtigung der positiven Evaluierung der Ergebnisse der Pilotstudien kann die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.