Erwägungsgrund 15 32018R1726
Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Agentur Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Einrichtung, Pflege und Überwachung der Kommunikationsinfrastruktur an externe privatrechtliche Stellen oder Einrichtungen übertragen können. Die Agentur sollte über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, damit die Übertragung ihrer Aufgaben und Pflichten an externe privatrechtliche Stellen oder Einrichtungen möglichst gering gehalten werden kann.