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Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten auf sämtliche hier aufgeführten Waren der Tarifpositionen HS-6 mit Ursprung in der EG-Vertragspartei bei der Einfuhr in die CARIFORUM-Staaten keine höheren Zölle erhoben als die, die in diesem Anhang für die entsprechenden Tarifpositionen HS-6 aufgeführt sind. Sollte für die Einfuhr in einen der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM ein abweichender Zollsatz Anwendung finden, wird er unter dem allgemeinen Zollsatz angegeben. Zu den Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM zählen: ATG Antigua und Barbuda BHM Bahamas BRB Barbados BEL Belize DMA Dominica DOM Dominikanische Republik GRD Grenada GUY Guyana HAI Haiti JAM Jamaika KNA St. Christoph und Nevis LCA St. Lucia VCT St. Vincent und die Grenadinen SUR Suriname TTO Trinidad und Tobago In Fällen, in denen eine in diesem Anhang aufgeführte Ware der Tarifpositionen HS-6 von der Liberalisierung ausgeschlossen ist, wird sie in diesem Anhang mit dem Zusatz „Excl“ gekennzeichnet. Ist ein numerischer HS-Code mit dem Zusatz „Ex“ versehen, der mit einer gesonderten Beschreibung verbunden ist, findet der entsprechende Zollsatz lediglich auf Waren Anwendung, auf die sich diese gesonderte Beschreibung bezieht. Dieser Anhang findet keine Anwendung auf Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems. Die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM vereinbaren, die von ihnen angewandten Zölle auf die unter die Liberalisierung nach diesem Anhang fallenden Waren nicht über das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens angewandte Niveau hinaus zu erhöhen.
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „Einfuhrzölle der EG“ genannt) auf alle…
EG-VERTRAGSPARTEI a. Liste der Verpflichtungen gemäß Artikel 69 (gewerbliche Niederlassung) b. Liste der Verpflichtungen gemäß Artikel 78 (grenzüberschreitende…
Anlage 1 Stellen, die Beschaffungen gemäß den Bestimmungen des Titels IV Kapitel 3 vornehmen Abschnitt 1: Verpflichtungen der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM…
1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „EG-Zölle“ genannt) für alle Waren der Kapitel 1 bis…
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend…
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter den Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (im Folgenden als „EG-Zölle“ bezeichnet) auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.