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1. Unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „Einfuhrzölle der EG“ genannt) auf alle Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einem Unterzeichnerstaat des CARIFORUM bei Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig beseitigt. Hinsichtlich der Erzeugnisse des Kapitels 93 wird die EG-Vertragspartei weiterhin die angewandten Meistbegünstigungszölle erheben. 2. Die Zölle der EG auf Erzeugnisse der Tarifposition 1006 mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten werden am 1. Januar 2010 beseitigt, mit Ausnahme der EG-Zölle auf Erzeugnisse der Unterposition 1006 10 10, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt werden. Bis zur vollständigen Beseitigung der Zölle der EG wird für das Kalenderjahr 2008 für alle Erzeugnisse der Tarifposition 1006 mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 10 061 010, ein Kontingent zum Zollsatz Null von 187 000 Tonnen eröffnet. Für das Kalenderjahr 2009 wird dieses Kontingent 250 000 Tonnen betragen. 3. Die EG-Vertragspartei und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM kommen überein, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen von Cotonou (nachstehend „Zuckerprotokoll“ genannt) bis zum 30. September 2009 gültig bleiben und dass das Zuckerprotokoll nach diesem Datum zwischen ihnen keine Anwendung mehr findet. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 des Zuckerprotokolls wird der Lieferzeitraum 2008/9 vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2009 dauern. Der garantierte Preis für den Zeitraum 1. Juli – 30. September 2009 wird nach den Verhandlungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 festgesetzt. 4. Die Zölle der EG auf Erzeugnisse der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten werden am 1. Oktober 2009 beseitigt. Bis zur vollständigen Beseitigung der Zölle wird für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf Erzeugnisse der Unterposition 1701, Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten — zusätzlich zu den im Zuckerprotokoll vorgesehenen Mengen zum Zollsatz Null — ein Kontingent zum Zollsatz Null von 60 000 Tonnen eröffnet, von dem 30 000 Tonnen für die Dominikanische Republik reserviert sind. Für die im Rahmen dieses zusätzlichen Kontingents eingeführten Erzeugnisse wird keine Einfuhrgenehmigung gewährt, es sei denn, der Einführer verpflichtet sich, diese Erzeugnisse zu einem Preis zu erwerben, der mindestens den garantierten, im Zuckerprotokoll für Zuckerimporte in die EG-Vertragspartei festgelegten Preisen entspricht. 5. a) Die EG-Vertragspartei ist berechtigt, im Zeitraum 1. Oktober 2009 — 30. September 2015 den angewandten Meistbegünstigungszollsatz auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifposition 1701 (Zucker) mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten einzuführen, die die unten genannten Mengen ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent übersteigen und eine Störung des Zuckermarkts der EG-Vertragspartei verursachen können: i) 3,5 Millionen Tonnen solcher Erzeugnisse pro Wirtschaftsjahr mit Ursprung in den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben, und ii) 1,38 Millionen Tonnen solcher Erzeugnisse im Wirtschaftsjahr 2009/2010 mit Ursprung in den AKP-Staaten, die von den Vereinten Nationen nicht als am wenigsten entwickelte Länder anerkannt werden. Die Obergrenze von 1,38 Millionen Tonnen wird im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf 1,45 Millionen Tonnen und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf 1,6 Millionen Tonnen angehoben. · b) Die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifposition 1701 mit Ursprung in einem CARIFORUM-Staat, der von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickeltes Land anerkannt wird, bleibt von den Bestimmungen unter 5 a unberührt. Auf solche Einfuhren finden allerdings weiterhin die Bestimmungen des Artikels 25 des Abkommens Anwendung. c) Die Festsetzung des angewandten Meistbegünstigungszolls endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem er eingeführt wurde. d) Die nach dieser Nummer ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG notifiziert und sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. 6. Ab dem 1. Oktober 2015 können für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 25 des Abkommens als Störungen auf den Märkten für Erzeugnisse der Tarifposition 1701 Situationen betrachtet werden, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt. 7. Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2015 werden Erzeugnisse der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59 und 2106 90 98 einem besonderen Überwachungsmechanismus unterzogen, um die Umgehung der Regelungen gemäß den Nummern 4 und 5 zu verhindern. Sollte während eines Zeitraums von zwölf (12) aufeinanderfolgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge solcher Erzeugnisse mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgen, wird die EG-Vertragspartei das Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der betreffenden Einfuhren analysieren; falls sie zu dem Schluss gelangt, dass solche Einfuhren der Umgehung der Regelungen nach den Nummern 4 und 5 dienen, kann sie die Anwendung der Präferenzregelung aussetzen und den spezifischen Meistbegünstigungszoll einführen, der gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft für die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59 und 2106 90 98 mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten angewandt wird. Für das Vorgehen nach dieser Nummer gilt die Nummer 5 Buchstaben b, c und d sinngemäß. 8. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 wird für Einfuhren von Erzeugnissen der Tarifposition 1701 keine präferentielle Einfuhrgenehmigung gewährt, es sei denn, der Einführer verpflichtet sich, diese Erzeugnisse zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr durch die EG-Vertragspartei festgelegten Referenzpreises beträgt. 9. Nummer 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Tarifposition 0803 0019 mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten, die in den zollrechtlich freien Verkehr in den Gebieten der EG-Vertragspartei in äußerster Randlage übergeführt wurden. Die Nummern 1, 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten, die in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen Regionen in äußerster Randlage übergeführt werden. Obige Bestimmungen gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser Zeitraum wird um einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren verlängert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter den Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (im Folgenden als „EG-Zölle“ bezeichnet) auf…
1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „EG-Zölle“ genannt) für alle Waren der Kapitel 1 bis…
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (im Folgenden „EG-Zölle“ genannt) auf alle Waren der…
1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „EG-Zölle“ genannt) für alle Waren der Kapitel 1 bis…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten auf sämtliche hier aufgeführten Waren der Tarifpositionen HS-6 mit…
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Dagegen gelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.