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(1) Unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (im Folgenden „EG-Zölle“ genannt) auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einem ESA-Unterzeichnerstaat bei Inkrafttreten dieses Abkommens vollständig beseitigt. Auf die Waren des Kapitels 93 wendet die EG-Vertragspartei weiterhin den Meistbegünstigungszoll an. Zur Information wird die Liste der EG-Zölle auf Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten diesem Anhang beigefügt. (2) Die EG-Zölle auf Waren der Tarifposition 1006 mit Ursprung in den ESA-Staaten werden am 1. Januar 2010 beseitigt, mit Ausnahme der EG-Zölle auf Waren der Unterposition 1006 10 10, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt werden. (3) Die EG-Vertragspartei und die ESA-Unterzeichnerstaaten kommen überein, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen von Cotonou (im Folgenden „Zuckerprotokoll“ genannt) bis zum 30. September 2009 gültig bleiben und dass das Zuckerprotokoll nach diesem Datum zwischen ihnen keine Anwendung mehr findet. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 des Zuckerprotokolls dauert der Lieferzeitraum 2008/9 vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2009. Der Garantiepreis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2009 wird nach den Verhandlungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 festgesetzt. (4) Die EG-Zölle auf Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den ESA-Staaten werden am 1. Oktober 2009 beseitigt. Bis zur vollständigen Beseitigung der EG-Zölle wird für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf Waren der Tarifposition 1701, Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den ESA-Staaten — zusätzlich zu den im Zuckerprotokoll vorgesehenen Mengen zum Zollsatz Null — ein Kontingent zum Zollsatz Null von 75 000 Tonnen eröffnet. Für die im Rahmen dieses zusätzlichen Kontingents eingeführten Waren wird keine Einfuhrgenehmigung gewährt, es sei denn, der Einführer verpflichtet sich, diese Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens den im Zuckerprotokoll festgelegten Garantiepreisen für in die EG-Vertragspartei eingeführten Zucker entspricht. (5) a) Die EG-Vertragspartei ist berechtigt, im Zeitraum 1. Oktober 2009–30. September 2015 den angewandten Meistbegünstigungszollsatz auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifposition 1701 [Zucker] mit Ursprung in den ESA-Staaten einzuführen, die die unten genannten Mengen ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent übersteigen und eine Störung des Zuckermarkts der EG-Vertragspartei verursachen können: i) 3,5 Millionen Tonnen solcher Waren mit Ursprung in den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben, pro Wirtschaftsjahr und ii) 1,38 Millionen Tonnen solcher Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten, die von den Vereinten Nationen nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gezählt werden, im Wirtschaftsjahr 2009/2010. Die Obergrenze von 1,38 Millionen Tonnen wird im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf 1,45 Millionen Tonnen und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf 1,6 Millionen Tonnen angehoben. · b) Die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in einem ESA-Staat, der von den Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern gezählt wird, bleibt von den Bestimmungen unter Buchstabe a unberührt. Auf solche Einfuhren finden allerdings weiterhin die Bestimmungen des Artikels 21 Anwendung. c) Die Anwendung des Meistbegünstigungszolls endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem er eingeführt wurde. d) Die nach dieser Nummer ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. · (6) Ab dem 1. Oktober 2015 können für die Anwendung des Artikels 21 (Schutzklausel) als Störungen auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701 Situationen betrachtet werden, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinander folgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt. (7) Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2015 werden Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59 und 2106 90 98 einem besonderen Überwachungsmechanismus unterzogen, um die Umgehung der Regelungen gemäß den Nummern 4 und 5 zu verhindern. Sollte während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge solcher Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgen, analysiert die EG-Vertragspartei das Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der betreffenden Einfuhren; falls sie zu dem Schluss gelangt, dass solche Einfuhren der Umgehung der Regelungen nach den Nummern 4 und 5 dienen, kann sie die Anwendung der Präferenzregelung aussetzen und den spezifischen Meistbegünstigungszoll gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft auf die Einfuhr von Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59 und 2106 90 98 mit Ursprung in den ESA-Staaten anwenden. Für das Vorgehen nach dieser Nummer gilt Nummer 5 Buchstaben b, c und d sinngemäß. (8) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 wird für Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 keine präferenzielle Einfuhrgenehmigung gewährt, es sei denn der Einführer verpflichtet sich, diese Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr durch die EG-Vertragspartei festgelegten Referenzpreises beträgt. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Abkommens als Referenzpreis der in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Preis gilt. (9) Die Nummern 1, 3 und 4 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den ESA-Staaten, die in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen Überseedepartements übergeführt werden. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser Zeitraum wird um einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren verlängert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter den Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (im Folgenden als „EG-Zölle“ bezeichnet) auf…
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (im Folgenden „EG-Zölle“ genannt) auf alle Waren der…
1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „EG-Zölle“ genannt) für alle Waren der Kapitel 1 bis…
1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „EG-Zölle“ genannt) für alle Waren der Kapitel 1 bis…
1. Unbeschadet der Bestimmungen unter Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „Einfuhrzölle der EG“ genannt) auf alle…
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Dagegen gelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.