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Um den Ausschuss in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben zu bewältigen, und den Ausschussmitgliedern einen praxisnahen, interaktiven Erfahrungs- und Meinungsaustausch zu ermöglichen, der in einem so großen Ausschuss nicht machbar ist, sollte die Zahl der Mitglieder je Mitgliedstaat von zwei auf eins reduziert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, ein stellvertretendes Mitglied zu ernennen, das an den Sitzungen teilnimmt, wenn das Vollmitglied verhindert ist.
Der Ausschuss besteht aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat. Für jedes Vollmitglied kann ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden. Das stellvertretende…
Die Gruppe setzt sich aus 27 nationalen Vertretern(innen) mit Kenntnissen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bereiche sowie einem (einer) Vertreter(in) der…
Für jedes Ausschussmitglied wird gemäß Artikel 3 ein(e) Stellvertreter(in) ernannt. Unbeschadet des Artikels 7 nimmt der (die) Stellvertreter(in) an den…
Dem Ausschuss gehören zwei Vertreter aus jedem Mitgliedstaat an, die von zwei Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterstützt werden können.
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass der Ausschuss aus höchstens 21 Mitgliedern besteht, die aus den Reihen der von den Mitgliedstaaten…
Durch die jüngsten Erweiterungen der Europäischen Union hat sich die Größe des Ausschusses effektiv verdoppelt. An den Vollsitzungen nehmen heute 54…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.