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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 95/319/EG besteht der Ausschuss aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat; zudem kann für jedes Vollmitglied ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses werden die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses von der Kommission auf…
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass der Ausschuss aus höchstens 21 Mitgliedern besteht, die aus den Reihen der von den Mitgliedstaaten…
Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: — Vertreter aller Mitgliedstaaten und — Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen…
Dem Ausschuss gehören zwei Vertreter aus jedem Mitgliedstaat an, die von zwei Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterstützt werden können.
Er besteht aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Neubenennung des Ausschusses…
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.