Art. 3 Abs. 1 32015D0772BESCHLUSS (EU) 2015/772 DES RATES vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Beschäftigungsausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/98/EG
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.
Art. 3 Abs. 1 32008D0590Der Ausschuss besteht aus 70 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a) je Mitgliedstaat ein(e) Vertreter(in) der Ministerien oder Dienste, die für die…
Art. 3 Abs. 1 31994D0140Dem Ausschuss gehören zwei Vertreter aus jedem Mitgliedstaat an, die von zwei Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterstützt werden können.
Art. 2 Abs. 1 32013D0041BESCHLUSS EUCAP NESTOR/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 11. Januar 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (2013/41/GASP)
Mitglieder des Ausschusses sind — Vertreter aller Mitgliedstaaten und — Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und Beiträge leisten.