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Alle Entwicklungsländer, die die Sonderregelung in Anspruch nehmen wollen, mussten bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag einreichen und umfassende Angaben machen zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und zu ihrer Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen. Damit der Antrag gewährt werden kann, muss das antragstellende Land auch als gefährdetes Land im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gelten.
Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle…
Die Kommission hat diese Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 geprüft und eine Liste der begünstigten Länder, die die Kriterien…
Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das a) die in Anhang III Teil A…
Die Länder, denen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorläufig die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt…
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 13. Oktober 2020 oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des…
Stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung, fügt er einen Bericht bei, in dem die Probleme, die bei der Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.