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Der APS+-Status wird gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ein APS-begünstigtes Land hat einen entsprechenden Antrag gestellt,
die Kommission befindet nach Prüfung des Antrags, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 erfüllt.
Das antragstellende Land hat seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und die bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu umfassen, einschließlich des Aktionsplans.
Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat vom Eingang eines Antrags in Kenntnis.
Nach Prüfung des Antrags ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um einem antragstellenden Land durch entsprechende Kennzeichnung in Spalte C des genannten Anhangs den Status eines APS+-begünstigten Lands zu gewähren.
Falls ein APS+-begünstigtes Land die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder c nicht mehr erfüllt oder eine seiner in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten bindenden Zusagen zurücknimmt, ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 45 zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um das Land nicht mehr als APS+-begünstigtes Land zu kennzeichnen.
Die Kommission notifiziert dem antragstellenden Land einen Beschluss gemäß den Absätzen 4 und 5, nachdem der gemäß diesen Absätzen erlassene delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Wird dem antragstellenden Land der Status eines APS+-begünstigten Landes gewährt, so teilt die Kommission ihm den Geltungsbeginn des entsprechenden delegierten Rechtsakts mit.
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 45 zu erlassen, um diese Verordnung durch Regeln für das Verfahren zur Gewährung des Status eines APS+-begünstigten Landes zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Fristen, die Antragstellung und die Antragsbearbeitung.
Länder, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der APS+-Sonderregelung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern…
„APS+-begünstigte Länder“ die in Anhang I aufgeführten Länder, die in den Genuss der APS+-Sonderregelung kommen und für die in Spalte C dieses Anhangs eine…
findet der gemäß Absatz 3 dieses Artikels und auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a gefasste Beschluss, ein Land nicht mehr als…
Länder, die am 31. Dezember 2026 APS+-begünstigte Länder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind, wie in Anhang III jener Verordnung dargelegt, und die…
Nach Prüfung des Antrags ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang III zu erstellen oder zu ändern mit dem Ziel,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.