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Der Beitritt zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (Anhang 1) und die Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 dieses Übereinkommens (Anhang 2) sind diesem Beschluss beigefügt.
Der Beitritt zum Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der…
Der Beitritt zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft…
Das Abkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung…
Die Unterzeichnete, …, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und zuständig für Außenbeziehungen und Europäische Nachbarschaftspolitik,…
Das Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.