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Das für Außenbeziehungen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission bestätigt in einem Vermerk (siehe Anhang 3), dass der Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien damit beauftragt wird („Vollmacht“), so bald wie möglich nach der Annahme dieses Beschlusses die dem Beschluss beigefügte Erklärung beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen verwahrt, zu hinterlegen.
Die in Artikel 1 genannte Erklärung wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, die das Übereinkommen verwahrt, schnellstmöglich…
Die Unterzeichnete, …, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und zuständig für Außenbeziehungen und Europäische Nachbarschaftspolitik,…
Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei…
Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial…
Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation, der das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen…
Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation, die das Übereinkommen verwahrt, am Tag nach Verabschiedung dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.