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Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors und nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz die Bedingungen für die Verarbeitung von Daten fest, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgaben von Bedeutung sind und in eines seiner Informationssysteme aufgenommen werden kann, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten.
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 ergreift.
Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausarbeitet, die internen Verfahrensvorschriften…
Dieser Beschluss des Verwaltungsrates trägt den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer ihnen auf gesetzlicher…
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind insbesondere Einzelheiten zur Vorbereitung der Sitzungen, der Ladung zu den Sitzungen und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.