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Dieser Beschluss des Verwaltungsrates trägt den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 Rechnung und steht im Einklang mit der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Verwendung personenbezogener Daten im Bereich der Polizei.
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Beschluss übermittelt werden oder worden sind, in seinem…
In Anbetracht dessen, dass eine engere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu einem umfassenden Austausch von Informationen und Daten führt, bezweckt…
Wenn der vorgeschlagene Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen…
Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Beschlusses abgefragten personenbezogenen Daten erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und des…
Die Verwendung von Informationen, die nach diesem Beschluss unmittelbar oder auf bilateraler Ebene ausgetauscht werden, unterliegt den nationalen…
Die in diesem Beschluss enthaltenen Datenschutzbestimmungen umfassen auch die — in Ermangelung eines Rahmenbeschlusses über den Datenschutz in der dritten Säule…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.