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Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsehen. Eine qualifizierte Mehrheit bezeichnet die Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechtes nicht an Weisungen gebunden.
Die/Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates werden durch den Vorstand vorbereitet. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind insbesondere Einzelheiten zur Vorbereitung der Sitzungen, der Ladung zu den Sitzungen und der Beschlussfassung sowie zur Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zu regeln, soweit dies nicht bereits in der Satzung geregelt ist.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Satzung.
Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 können Entscheidungen des Verwaltungsrates zur Wahrung der Interessen des Landes widersprechen. Der Verwaltungsrat berät nach Einlegung des Widerspruchs erneut und entscheidet abschließend.