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Der Verwaltungsrat setzt einen Auswahlausschuss ein (im Folgenden „der Ausschuss“), der die eingegangenen Bewerbungen beurteilt und einen mit Gründen versehenen Bericht erstellt, der dem Verwaltungsrat nach Artikel 6 dieser Regeln vorzulegen ist.
Der Ausschuss für die Stelle des Direktors wird von dem Verwaltungsratsmitglied gebildet, das die Kommission vertritt, und von sechs Verwaltungsratsmitgliedern, die die Mitgliedstaaten vertreten und die im Losverfahren vom Verwaltungsrat bestimmt werden.
Der Ausschuss für die Stelle eines stellvertretenden Direktors wird vom Direktor oder einem von ihm benannten stellvertretenden Direktor gebildet sowie von dem Verwaltungsratsmitglied, das die Kommission vertritt, und von fünf Verwaltungsratsmitgliedern, die die Mitgliedstaaten vertreten und die im Losverfahren vom Verwaltungsrat bestimmt werden.
Kann ein nach den Ziffern 2 und 3 ernanntes Verwaltungsratsmitglied nicht an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen, kann es von einem stellvertretenden Verwaltungsratsmitglied in Vertretung der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats vertreten werden.
Liegen Gründe für die Annahme vor, dass ein Mitglied des Ausschusses mit einem der Bewerber in einem persönlichen Verhältnis steht oder dass es zu anderen Interessenkonflikten kommen könnte, nimmt dieses Mitglied nicht an der Arbeit des Ausschusses teil und wird nach Ziffer 4 von einem stellvertretenden Mitglied vertreten.
Das Sekretariat des Verwaltungsrats nimmt die Aufgaben des Ausschusssekretariats wahr.
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