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Ziel der Anlage 8 ist die Erleichterung des internationalen Handels durch die Verringerung, Harmonisierung und Koordinierung der mit der Grenzkontrolle der Waren, insbesondere von lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, verbundenen Verfahren und Papiere. Zudem sollen durch Anlage 8 sowohl die Abfertigung an den Grenzübergängen als auch technische Aspekte der gegenseitigen Anerkennung internationaler Fahrzeuguntersuchungen und von Gewichtsbescheinigungen verbessert werden.
Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
Mit diesem Beschluss bezwecken die Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die…
Die Zielsetzung von Anhang 7 besteht darin, den Handel mit Weinbauerzeugnissen zwischen den Parteien zu erleichtern.
Diese Richtlinie bezweckt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits…
Die UN/ECE-Arbeitsgruppe für Zollfragen des Verkehrs hat in der Folge einen Entwurf für eine neue Anlage 8 zum Harmonisierungsübereinkommen vorgelegt, die die…
Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin, die Bedingungen für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.