Art. 2 Abs. 1 32009D0125BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Februar 2009 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bekämpfung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Marokko (2009/125/EG)
Die Kommission trägt die gesamten Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 1 500 000 EUR.
Art. 3 Abs. 1 32026D1450BESCHLUSS (GASP) 2026/1450 DES RATES vom 26. Juni 2026 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Maßnahme beträgt 2 000 000,02 EUR (im Folgenden „Ausgaben“).
Art. 3 Abs. 1 32025D2598BESCHLUSS (GASP) 2025/2598 DES RATES vom 15. Dezember 2025 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 1 099 446,40 EUR.
Art. 3 Abs. 1 32023D1344BESCHLUSS (GASP) 2023/1344 DES RATES vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 5 350 000 EUR.
Art. 20 Abs. 1 32011D1194BESCHLUSS Nr. 1194/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel
Die Finanzausstattung für die Durchführung der Maßnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 650 000 EUR festgesetzt.