Art. 20 32011D1194
Finanzbestimmungen
(1)
Die Finanzausstattung für die Durchführung der Maßnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 650000 EUR festgesetzt.
(2)
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.