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Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ist die Kommission für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig, wobei sie dem Bedürfnis nach Aufsicht und Integration der Sicherheitsanforderungen in die Gesamtprogramme angemessen Rechnung trägt. Laut Absatz 2 desselben Artikels erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen die wichtigsten technischen Anforderungen an die Kontrolle des Zugangs zu bzw. die Handhabung von Technologien, die die Systemsicherheit gewährleisten, festgelegt sind. Gemäß Absatz 3 stellt die Kommission sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Befolgung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass weitere Anforderungen, die mit der Systemsicherheit im Zusammenhang stehen, erfüllt werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sieht bezüglich der Lenkung der europäischen Satellitennavigationsprogramme insbesondere vor, dass die Kommission…
Der Sicherheitsausschuss unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 und bei der…
In derselben Erklärung hat sich die Kommission auch verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Stellungnahmen der Expertengruppe umfassend zu…
Im Übrigen hat die Kommission bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ihre Absicht erklärt, eine aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Zugangstors zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Die Spezifikationen für den vorrangigen Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, die von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 6 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.