Erwägungsgrund 2 32009D0334
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ist die Kommission für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig, wobei sie dem Bedürfnis nach Aufsicht und Integration der Sicherheitsanforderungen in die Gesamtprogramme angemessen Rechnung trägt. Laut Absatz 2 desselben Artikels erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen die wichtigsten technischen Anforderungen an die Kontrolle des Zugangs zu bzw. die Handhabung von Technologien, die die Systemsicherheit gewährleisten, festgelegt sind. Gemäß Absatz 3 stellt die Kommission sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Befolgung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass weitere Anforderungen, die mit der Systemsicherheit im Zusammenhang stehen, erfüllt werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.