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Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Die Wortlaute des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls sind diesem Beschluss beigefügt.
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
In dieser Verordnung bedeutet der Begriff Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.