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Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, stellen in ihrem jeweiligen Bereich nützliche internationale Regelungsbeiträge dar. Daher ist es wünschenswert, dass die Bestimmungen der beiden Instrumente, die Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so bald wie möglich angewandt werden.
Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über…
Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials…
Für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das zugehörige Luftfahrtprotokoll fallenden Bereiche besitzt die Gemeinschaft ausschließliche…
Bestimmte Bereiche, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Daher sollte die Gemeinschaft dem Übereinkommen von Kapstadt und dem Luftfahrtprotokoll beitreten.
In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.