Erwägungsgrund 1 32015D1380
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Abkommen“) sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates ändern, enthalten soll, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark auf der einen Seite und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen auf der anderen Seite gefunden. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.