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Die Regelung Nr. 61 wurde den Vertragsparteien notifiziert und trat für alle Vertragsparteien als dem Geänderten Übereinkommen von 1958 beigefügte Regelung in Kraft, die nicht bis zu dem (den) darin genannten Zeitpunkt(en) mitgeteilt hatten, dass sie nicht zustimmen.
Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder…
Das geänderte Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluß…
Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, daß…
Ist eine Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, welche Vertragsparteien…
Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens — in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung — tritt jede Änderung des Anhangs A zwölf Monate, nachdem sie auf…
Nach Artikel X des Abkommens treten Änderungen der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie angenommen wurden, für alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.