Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (97/836/EG)
Der Beitritt von Mitgliedstaaten zu ECE-Regelungen sollte mit den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61 /EWG nicht unvereinbar sein; zugleich sollten die in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen Verfahren eingehalten werden.
Erwägungsgrund 15 31997D0836
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