Erwägungsgrund 12 31997D0836
Die Möglichkeit, die ECE-Regelungen, die in dem von der Gemeinschaft angenommenen Verzeichnis aufgeführt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens nicht länger anzuwenden, wird durch den Beitritt nicht berührt. Diese Einstellung der Anwendung wird insbesondere die Fälle betreffen, in denen die Gemeinschaft strengereGrenzwerte für Schadstoff- und Geräuschemissionen festlegt und die jeweiligen ECE-Regelungen nicht entsprechend geändert werden.