Art. 3 32009D0461
Der Generaldirektor der Generaldirektion Unternehmen und Industrie unterrichtet den Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur über die Namen der Personen, die die in Artikel 1 genannten Posten innehaben, sowie über etwaige diesbezügliche Änderungen.