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Mit den Änderungen der ersten Phase, die im Februar 1999 in Kraft traten, wurde die Anlage 9 in das Übereinkommen aufgenommen. Diese Anlage enthält die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren. Damit erhalten nur zugelassene Verkehrsunternehmer und anerkannte nationale bürgende Verbände Zugang zum TIR-System. Die nationalen Behörden haben so die Möglichkeit, die Hauptanwender des TIR-Systems umfassend zu kontrollieren und zu überwachen.
Mit den Änderungen der zweiten Phase, die im Mai 2002 in Kraft traten, wurde das TIR-Verfahren insofern gestärkt, als die Aufgaben und Pflichten der für das…
Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des TIR-Übereinkommens 1975 finden ab 1. Januar 1977 in der Gemeinschaft Anwendung. Die Erläuterungen in Anlage 6 des genannten…
Damit das TIR-System besser kontrolliert und sichergestellt werden kann, dass es funktioniert, wurden Vorschriften für ein elektronisches System…
Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut…
Im Bedarfsfall wurden zudem jeweils weitere Änderungen am TIR-Übereinkommen vorgenommen. Das Layout des Carnet TIR wurde angepasst, um die Verwendung der…
Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.