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Die Richtlinien 1999/5/EG und 2006/95/EG nehmen Bezug auf die europäische harmonisierte Norm EN 60065:2002 „Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte — Sicherheitsanforderungen“. Da die Grenzen zwischen Unterhaltungselektronik einerseits und Einrichtungen der Informationstechnologie andererseits immer stärker verschwimmen, soll diese Norm mit der Norm EN 60950 „Einrichtungen der Informationstechnologie — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ in einer neuen Norm EN 62368 zusammengeführt werden.
Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die…
Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG spezifische Anforderungen festgelegt und, gestützt auf solche…
Die Anforderungen an die Sicherheit von tragbaren Abspielgeräten sollten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel…
Sobald die Norm vorliegt und sofern die Kommission beschließt, die Verweisung darauf im Amtsblatt zu veröffentlichen, wird bei tragbaren Abspielgeräten, die im…
Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass von den europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden. Diese Normen sollen sicherstellen, dass…
Je nach Art des tragbaren Abspielgeräts gelten für dessen Sicherheit die Richtlinie 2001/95/EG, die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.