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Die Anforderungen an die Sicherheit von tragbaren Abspielgeräten sollten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, dass die Normungsgremien ersucht werden, entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften eine Norm auszuarbeiten, die der Gefahr von Hörschädigungen durch Lärmemissionen solcher Geräte entgegenwirkt. Die Verweisung auf diese Norm sollte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Im Interesse eines umfassenden und harmonisierten Konzepts, das sich auf alle tragbaren Abspielgeräte unter Einschluss von Mobiltelefonen mit Abspielfunktion erstreckt, sollte sich das Ersuchen an die Normungsgremien sowohl auf die Richtlinie 2001/95/EG als auch auf die Richtlinien 1999/5/EG und 2006/95/EG stützen.
Je nach Art des tragbaren Abspielgeräts gelten für dessen Sicherheit die Richtlinie 2001/95/EG, die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des…
Sobald die Norm vorliegt und sofern die Kommission beschließt, die Verweisung darauf im Amtsblatt zu veröffentlichen, wird bei tragbaren Abspielgeräten, die im…
Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG gilt für tragbare Abspielgeräte folgende Sicherheitsanforderung: Tragbare…
Zweck dieses Beschlusses ist es, die Sicherheitsanforderung festzulegen, auf deren Grundlage die Kommission die maßgeblichen Normungsgremien ersuchen wird,…
Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG spezifische Anforderungen festgelegt und, gestützt auf solche…
Die Sicherheitsanforderung an Zigaretten sollte nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, dass die Normungsgremien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.