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Sobald die Norm vorliegt und sofern die Kommission beschließt, die Verweisung darauf im Amtsblatt zu veröffentlichen, wird bei tragbaren Abspielgeräten, die im Einklang mit dieser Norm konzipiert und hergestellt wurden, davon auszugehen sein, dass sie hinsichtlich der in dieser Norm geregelten Sicherheitsanforderung der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG entsprechen.
Die Anforderungen an die Sicherheit von tragbaren Abspielgeräten sollten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel…
Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG gilt für tragbare Abspielgeräte folgende Sicherheitsanforderung: Tragbare…
Je nach Art des tragbaren Abspielgeräts gelten für dessen Sicherheit die Richtlinie 2001/95/EG, die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des…
Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG spezifische Anforderungen festgelegt und, gestützt auf solche…
Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt…
Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.