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Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG gilt für tragbare Abspielgeräte folgende Sicherheitsanforderung: Tragbare Abspielgeräte sind so zu konzipieren und herzustellen, dass gewährleistet ist, dass sie bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung inhärent sicher sind und keine Hörschäden verursachen.
Die in Absatz 1 beschriebene Anforderung umfasst insbesondere Folgendes:
Die Exposition gegenüber Schallpegeln ist zeitlich zu begrenzen, um Hörschäden vorzubeugen. Bei 80 dB(A) ist die Dauer der Exposition auf 40 Stunden pro Woche zu beschränken, bei 89 dB(A) hingegen auf 5 Stunden pro Woche. Bei anderen Schallpegeln ist die Expositionsdauer durch lineare Intra- und Extrapolierung zu ermitteln. Dabei ist dem dynamischen Schallspektrum und der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung der Produkte Rechnung zu tragen.
Tragbare Abspielgeräte sind mit einem angemessenen Warnhinweis zu den mit der Verwendung des Geräts verbundenen Risiken und zu den Möglichkeiten ihrer Vermeidung zu versehen; Informationen sind für die Nutzer in den Fällen bereitzustellen, in denen die Gefahr von Hörschäden besteht.
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