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Das neue konsolidierte Abkommen sollte bis zum Abschluss der erforderlichen internen Verfahren der Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet werden, da ab diesem Datum die 2005 bzw. 2006 durch Änderungen des Zollkodex der Gemeinschaften bzw. seiner Durchführungsvorschriften eingeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen anwendbar werden.
In Artikel 13 des Abkommens ist vorgesehen, dass das Abkommen ab dem 1. September 2007 vorläufig angewandt werden soll.
Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Es ist angezeigt, dieses Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig…
Ab dem 1. Juli 2009 und bis zum Ende des für seinen Abschluss erforderlichen Verfahrens wird das Abkommen gemäß Artikel 33 Absatz 3 vorläufig angewendet. Die…
Das Abkommen und die Schlussakte wurden am 11. Oktober 2007, vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Gemeinschaft…
Ab dem 1. Januar 2009 und bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird das Abkommen gemäß dessen Artikel 2 vorläufig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.