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Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Aufgaben des Netzes in Bezug auf den Zugang zum Recht sollten die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem dazu beitragen, der Öffentlichkeit unter Verwendung der geeignetsten technischen Mittel allgemeine Informationen zugänglich zu machen, indem sie zumindest auf der Webseite der Justizministerien der Mitgliedstaaten einen Link zur Webseite des Netzes und der für die konkrete Anwendung dieser Instrumente zuständigen Stellen vorsehen. Diese Entscheidung ist nicht als Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zu verstehen, den direkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen zu ermöglichen.
Die Kontaktstellen stellen den örtlichen Justizbehörden ihres Mitgliedstaats, den Kontaktstellen in den anderen Mitgliedstaaten und den örtlichen Justizbehörden…
Folgender Artikel wird eingefügt: Allgemeine Information der Öffentlichkeit Unter Verwendung der am besten geeigneten technischen Mittel leistet das Netz einen…
Wenn aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist, sollten die…
Vor allem müssen die Bedingungen für die Arbeit der nationalen Kontaktstellen des Justiziellen Netzes in den Mitgliedstaaten verbessert werden; somit muss dann…
Im Hinblick auf eine bessere Kommunikation sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Website mit allgemeinen Informationen in einem öffentlich…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgesehen werden, der Kommission die Namen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.