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Die Kontaktstellen sind aktive Vermittler, die die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Sie stehen den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten sowie den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte zur Verfügung. Auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen den betreffenden Behörden können sie die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten aufsuchen, soweit dies erforderlich ist.
Die Kontaktstellen stellen den örtlichen Justizbehörden ihres Mitgliedstaats, den Kontaktstellen in den anderen Mitgliedstaaten und den örtlichen Justizbehörden in den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, oder um die justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen zu verbessern.
Die Kontaktstellen werden auf ihrer jeweiligen Ebene — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten — in die Durchführung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit für die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats einbezogen und fördern die Durchführung derartiger Veranstaltungen.
Die nationale Anlaufstelle hat neben ihren in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben als Kontaktstelle insbesondere noch folgende Zuständigkeiten:
sie ist in ihrem Mitgliedstaat für Fragen zuständig, die das interne Funktionieren des Netzes betreffen, wozu auch die Koordinierung von Auskunftsersuchen und Antworten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gehört;
sie ist hauptzuständig für die Kontakte zum Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes, was auch die Teilnahme an den in Artikel 6 genannten Sitzungen einschließt;
sie nimmt zur Benennung neuer Kontaktstellen Stellung, wenn sie dazu aufgefordert wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle befugt ist, zumindest alle folgenden Aufgaben wahrzunehmen, und entsprechend ausgestattet…
Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen nach den Artikeln 8, 12, 19, 19a, 22 und 23…
Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für den Eingang und die Übermittlung der zur Umsetzung der Artikel 18, 20, 21 und 24 erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die effektiv zusammenarbeiten und für Empfang und Übermittlung der zur Durchführung der Artikel 21, 22 und 23…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen als Ansprechpartner, die für die Erleichterung des Austauschs von Mitteilungen zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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