Art. 1 32018D0402BESCHLUSS (EU) 2018/402 DER KOMMISSION vom 13. März 2018 zur Einsetzung der Europäischen Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Die Europäische Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden die „Gruppe“) wird eingesetzt.
Art. 4 Abs. 4 32009D0705Ernennung der Mitglieder
Die Mitglieder der Gruppe, die europäische Verbraucherorganisationen vertreten, sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder werden von der Kommission auf…
Erwägungsgrund 2 32009D0705Seit 1973 wird die Kommission von Gremien beraten, die nacheinander durch verschiedene Beschlüsse eingesetzt wurden, zuletzt von der mit Beschluss 2003/709/EG…
Art. 2 Abs. 1 32009D0705Aufgabe
Die Gruppe kann zu allen mit Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene zusammenhängenden Fragen von der Kommission gehört werden.
Art. 6 Abs. 1 32009D0705Assoziierte Mitglieder und Sachverständige
Auf Vorschlag der Kommission kann die Gruppe zur Unterstützung Vertreter anderer Organisationen einladen, deren Hauptziel unter anderem die Förderung der…