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Die Mitglieder der Gruppe, die nationale Verbraucherorganisationen vertreten, werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ernannt.
Jeder Mitgliedstaat schlägt eine Liste mit drei Kandidaten vor, die mithilfe der von den Mitgliedstaaten eingesetzten und die Verbraucherorganisationen vertretenden nationalen Gremien — sofern solche vorhanden sind — oder mithilfe der zuständigen nationalen Behörden erstellt wurde. Die Kandidaten entstammen nationalen Verbraucherorganisationen, die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher am besten repräsentieren.
Die Kommission ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat im Einklang mit den folgenden Kriterien:
breiter Wissens- und Erfahrungshintergrund der Kandidaten in EU-Verbraucherangelegenheiten;
Vorrang für Kandidaten, die noch nicht Mitglied dieser Gruppe waren;
ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern.
Die Mitglieder der Gruppe, die europäische Verbraucherorganisationen vertreten, sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder werden von der Kommission auf Vorschlag der europäischen Verbraucherorganisationen ernannt.
Abwesende Mitglieder werden automatisch durch ihre Stellvertreter ersetzt.
Die Liste der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder wird von der Kommission auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher sowie in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Jeder Mitgliedstaat kann Bewerber für die Mitgliedschaft im Ausschuss für Risikobeurteilung benennen. Der Direktor erstellt unbeschadet des Artikels 88 Absatz 1…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses werden die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses von der Kommission auf…
zwölf Mitglieder werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt. Sie sind in ihrem Handeln unabhängig. Im Hinblick…
Der Gruppe gehören ein Mitglied je Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie Vertreter der Kommission an.
Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt. Bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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