Erwägungsgrund 4 32009D0724
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich anzuwenden.