Erwägungsgrund 2 32009D0728
Die Kommission hat das „Polish Register of Shipping“ gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG bewertet. Diese Bewertung stützte sich auf die Ergebnisse von vier Überprüfungen, die im Jahr 2007 gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs durchgeführt wurden. Die tschechischen, zyprischen, litauischen, maltesischen, polnischen und slowakischen Behörden wurden zur Teilnahme an der Bewertung aufgefordert. Die Kommission berücksichtigte zudem die Ergebnisse zweier weiterer Überprüfungen, die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im April und Mai 2009 vorgenommen wurden; diese hatte dabei die Tätigkeiten des „Polish Register of Shipping“ im Rahmen der Überwachung von Schiffsneubauprojekten und die von ihm infolge der Bewertung durch die Kommission getroffenen Korrekturmaßnahmen überprüft.