Erwägungsgrund 2 32009D0796
Der Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, den die betreffende Person jeweils besucht. Die Schutzmaßnahmen dieses Mitgliedstaats beruhen ausschließlich auf den dort geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Übereinkünften.